(Go: >> BACK << -|- >> HOME <<)

Selbstberechnung Immobilienertragsteuer

Selbstberechnung Immobilienertragsteuer: Kosten sind abzugsfähig

SHARE

Kosten des Notars können als Sonderausgaben geltend gemacht werden

Selbstberechnung Immobilienertragsteuer: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 17.02.2023 sind die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig. Näheres zu dieser Entscheidung lesen Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Grunde liegender Sachverhalt

Im Jahr 2014 wurde ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft verkauft. Für diesen Verkauf aus dem Privatvermögen fiel Immobilienertragsteuer an, wobei es sich um ein sogenanntes Altgrundstück handelte (Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neugrundstück und die damit einhergehenden Berechnungsmethoden der Immobilienertragsteuer erklären wir in diesem Beitrag ausführlich).

Daher kam für die Berechnung der abzuführenden ImmoESt die Pauschalmethode (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG) zur Anwendung, bei welcher die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzen sind.

Selbstberechnung Immobilienertragsteuer Steuerberater

Der Steuerpflichtige wollte neben anderen Aufwendungen die Selbstberechnungskosten, welche von einem Notar berechnet wurden, von der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer abziehen.

Rechtliche Beurteilung des BFG - Selbstberechnung Immobilienertragsteuer

Das BFG vertritt die Ansicht, dass nach der damaligen Rechtslage ein generelles Abzugsverbot bestand, sofern die Ausgaben in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, für welche die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes in Höhe von 30% möglich ist. Heute gilt das Abzugsverbot hinsichtlich der Selbstberechnungskosten als Werbungskosten nur, wenn der besondere Steuersatz tatsächlich zur Anwendung gelangt.

Weiters befasste sich das BFG mit der Frage, ob die Selbstberechnungskosten als Steuerberatungskosten und somit als Sonderausgaben, welche steuerlich abzugsfähig sind, behandelt werden können.

Das BFG stellte fest, dass die Leistung durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen muss (zB Notare oder Rechtsanwälte). Es kam zu dem Schluss, dass Selbstberechnungskosten eines Notars Steuerberatungskosten darstellen und somit als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Da eine ordentliche Revision (Rechtsmittel) gegen die vorliegende Entscheidung zulässig ist und sich der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht mit der Frage, ob es sich bei Selbstberechnungskosten um abzugsfähige Sonderausgaben handelt, beschäftigt hat, bleibt eine endgültige Entscheidung abzuwarten.

Selbstberechnung Immobilienertragsteuer – noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema oder zur Immobilienertragsteuer im Allgemeinen haben, finden Sie in der Steuerkanzlei Innsbruck einen verlässlichen Partner.

Möchten Sie eine Immobilie erwerben oder verkaufen, dann hilft Ihnen André Seder Immobilien oder Berndt Scamoni, Immobilienmakler Innsbruck weiter ein unkompliziertes, stressfreies und erfolgreiches Geschäft abzuwickeln.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert

Weitere Fragen?
Kontaktieren Sie einen unserer Partner in ihrer Nähe!
Steuerblog für Österreich
Unser Steuer-Newsletter 

Auf dem Laufenden bleiben und den Überblick bewahren!

Blog Newsletter