(Go: >> BACK << -|- >> HOME <<)

Steuertipps

Steuertipps zum Jahresende für Unternehmer

SHARE

Steuertipps 2023 für Unternehmer

Das Jahr 2023 neigt sich langsam dem Ende zu und während viele bereits in festliche Stimmung verfallen, gibt es immer noch einige wichtige steuerliche Themen, die berücksichtigt werden müssen. Die rechtzeitige Planung und Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten kann dabei helfen, potenzielle Vorteile zu maximieren und unerwünschte Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden. Daher ist es ratsam, sich zeitnah um diese Angelegenheiten zu kümmern, um das Jahr auf finanzieller Ebene erfolgreich abzuschließen.

In diesem Beitrag liefern euch die Steuerprofis von Dein Steuerportal eine Übersicht mit wichtigen Steuertipps für den Jahresabschluss 2023.

Inhaltsverzeichnis

Steuerzuckerl für Mitarbeiter: Mitarbeitergewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie

Im Kalenderjahr 2023 haben Unternehmen erneut die Option, ihren Mitarbeitern eine Teuerungs-Prämie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Hierbei sind EUR 2.000 pro Jahr und Mitarbeiter begünstigt. Sofern die Auszahlung an alle Mitarbeiter erfolgt oder es dazu in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine Regelung gibt, können weitere EUR 1.000 begünstigt abgerechnet werden.

Auch die Mitarbeitergewinnbeteiligung, welche seit 01.01.2022 gilt, ist pro Mitarbeiter und Kalenderjahr bis zu einer Höhe von EUR 3.000 steuerfrei möglich.

Sollten Sie noch Fragen zu diesen beiden Prämien haben, helfen unsere Steuerprofis gerne weiter. Hier Kontakt aufnehmen.

Steuertipps Mitarbeitergewinnbeteiligung

Weitere Steuertipps für Mitarbeiterbegünstigungen: Klimaticket

Im Falle der kostenlosen Gewährung von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel an Arbeitnehmer, führt dies zu keinem Sachbezug. Erforderlich ist jedoch, dass das Ticket zumindest am Wohnort sowie am Arbeitsort gültig ist. Erwähnenswert ist auch, dass die teilweise Übernahme der Kosten gleichermaßen begünstigt ist. 

Energieabgabevergütung – Steuertipps 2023

Der EuGH hat festgestellt, dass die Vergütung im Zusammenhang mit Energieabgaben nur zeitlich befristet und für Produktionsbetriebe möglich ist. Da eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt, können Anträge für das Jahr 2018 nur noch bis Ende des Jahres (31.12.2023) gestellt werden.

Gewinnrealisierung bei Warenlieferungen und Dienstleistungen

Die Verschiebung von Warenlieferungen oder Dienstleistungen in das nächste Jahr kann durchwegs vorteilhaft sein, weil dadurch die Gewinnrealisierung ins neue Jahr verlagert wird. Hierbei gilt: Halbfertige Erzeugnisse und Arbeiten werden nicht zum Verkaufspreis bewertet, sondern ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten.

Tipp: Kosten eines Steuerberaters

Investition in Anlagegüter – Steuertipps 2023

Im Wege der sogenannten AfA (Abschreibung), besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Verteilung auf mehrere Jahre gewinnmindernd abzusetzen. Unter Umständen ist nur die „Halbjahres-Abschreibung“ möglich. Dies ist der Fall, sofern die Anschaffung in den letzten sechs Monaten vor dem Jahresende (bzw Bilanzstichtag) erfolgte. Allerdings muss die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts mindestens einen Tag betragen haben.  Für Neuanschaffungen schlägt die Steuerreduktion im ersten Jahr am stärksten durch, da hier die Möglichkeit einer degressiven AfA besteht. Weitere interessante Steuertipps: Werden vorhandene Wirtschaftsgüter repariert, kann dies als sofortige Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Neuanschaffungskosten bis zu einer Höhe von EUR 1.000 bringen den Vorteil mit sich, dass diese Aufwendungen noch im Jahr 2023 gewinnmindernd geltend gemacht werden können.

Steuertipps Anlagevermoegen Ultimum Steuerblog

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden - Steuertipps 2023

Unter bestimmten Voraussetzungen können Spenden, welche grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben gelten, steuermindernd berücksichtigt werden. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

Aufbewahrungspflichten

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen aus dem Jahr 2016 endet mit 31.12.2023.

Achtung: Sofern Unterlagen für ein anhängiges Verfahren (Abgabenverfahren oder sonstiges behördliches oder gerichtliches Verfahren) von Bedeutung sind, müssen diese weiterhin aufbewahrt werden.

Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer. Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.

Eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren gilt für Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Corona-Investitionsprämie stehen.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen

Bis zum Ende des Jahres 2023 ist eine Wertpapierdeckung im Nennbetrag von mind. 50 Prozent der im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungshöhe erforderlich. Wird dem nicht nachgekommen, riskiert man einen gewinnerhöhenden Strafzuschlag von 30 % der sogenannten Unterdeckung.

Gewinn- und Investitionsfreibetrag noch steueroptimierend ausnutzen

Bis zum Ende des Jahres besteht noch die Möglichkeit, diese beiden Freibeträge steuermindernd auszunutzen. Näheres zu diesen Steuertipps erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Im umsatzsteuerrechtlichen Sinn liegt ein Kleinunternehmer vor, wenn er sein Unternehmen in Österreich betreibt und der Jahresumsatz EUR 35.000 netto nicht übersteigt.

Auch wenn ein Unternehmer mehr als EUR 35.000 einnimmt, bleibt es bei der Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz maximal um 15% überschritten wurde und dies in einem Gesamtbeobachtungszeitraum von 5 Jahren nur einmal vorkommt.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ zur Anwendung und der Unternehmer ist „unecht umsatzsteuerbefreit“ (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Dies bedeutet, dass den Kunden nicht die Umsatzsteuer verrechnet werden muss und der Kaufpreis sohin ohne Aufschlag der USt berechnet wird.

Steuertipps Kleinunternehmer

Sofern für das Jahr 2023 die Gefahr besteht, dass diese Grenzen überschritten werden, sollte man die Möglichkeit berücksichtigen, den Abschluss der Leistungserbringung auf das nächste Jahr zu verschieben.

Achtung: Das bloße Verschieben des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend, um die Kleinunternehmergrenze einzuhalten!

Tipp: Als digitaler Steuerberater begleitet die Steuerberatungskanzlei Mag. Markus Geisler Unternehmen bei der Umstellung auf ein automatisiertes Rechnungswesen. Schlanke, digitale Prozesse entlasten Ihre Buchhaltung und sparen Monat für Monat Zeit und Geld. 

Forschungsprämie bei Auftragsforschung

Es gibt eine Forschungsprämie iHv derzeit 14 Prozent der Forschungsaufwendungen für Erteilung entsprechender Aufträge an bestimmte Forschungseinrichtungen.

Um die Forschungsprämie in Anspruch nehmen zu können, ist es Voraussetzung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachweislich mitgeteilt hat, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Begünstigung in Anspruch nimmt.

Dem Finanzamt muss der Nachweis der Forschungstätigkeit (Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft) vorgelegt werden.

Forschungstätigkeit der Inhaber

Auch die Arbeitszeit des forschenden Unternehmers wird in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie eingerechnet. Hierfür ist es jedoch unbedingt notwendig, dass qualitativ ausreichende Arbeitsaufzeichnungen vorliegen. Dadurch kann die Forschungsprämie um bis zu ca EUR 11.000 erhöht werden.

Antrag auf Gruppenbesteuerung

Bei Bildung einer Unternehmensgruppe kann für Kapitalgesellschaften der Vorteil genutzt werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass die finanzielle Verbindung seit Beginn des Wirtschaftsjahres besteht und ein entsprechender Antrag beim Finanzamt eingebracht wurde.

GSVG-Befreiung

Unter bestimmten Umständen besteht für Kleinstunternehmer bis zum 31.12.2023 die Möglichkeit, die GSVG-Befreiung für das Jahr 2022 zu beantragen. Von einem Kleinstunternehmer spricht man, wenn die Einkünfte unter EUR 6.010,92 und der Umsatz unter EUR 35.000 liegen. Nähere Infos finden Sie hier.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Beitrag oder zu Themen wie beispielsweise Steuerberatung, Buchhaltung, Bilanzierung, Lohnverrechnung oder Unternehmensgründung haben, ist die Nöbauer & Partner Bilanzbuchhalter GmbH der richtige Ansprechpartner für Sie.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert

Weitere Fragen?
Kontaktieren Sie einen unserer Partner in ihrer Nähe!
Steuerblog für Österreich
Unser Steuer-Newsletter 

Auf dem Laufenden bleiben und den Überblick bewahren!

Blog Newsletter