(Go: >> BACK << -|- >> HOME <<)

Dreiecksgeschäfte

Dreiecksgeschäfte – neue Rechtslage seit 01.01.2023

SHARE

Ausweitung und Harmonisierung der Regelungen für Dreiecksgeschäfte

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Regelungen für Dreiecksgeschäfte erweitert. Ab 01.01.2023 sind diese auch auf Reihengeschäfte anwendbar, bei denen mehr als drei Unternehmer beteiligt sind.

Worum es sich bei Reihen- bzw Dreiecksgeschäften handelt und welche Auswirkungen die neue Rechtslage mit sich bringt, haben wir in diesem Beitrag leichtverständlich für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Dreiecksgeschäfte sind ein Sonderfall der Reihengeschäfte, bei denen drei Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind.
  • Mit 01.01.2023 können mehr als drei Unternehmer am Dreiecksgeschäft beteiligt sein.
  • Durch die Erleichterungen eines Dreiecksgeschäfts entfällt die Pflicht zur umsatzsteuerrechtlichen Registrierung im Bestimmungsland – die Steuerschuld geht auf den Empfänger im Bestimmungsland über.

Reihen- und Dreiecksgeschäfte – Worum geht es?

Diese Begrifflichkeiten klingen zunächst recht kryptisch und werden – zugegebenermaßen – zumeist auch kompliziert beschrieben, sind im Prinzip dennoch relativ simpel.

Von einem Reihengeschäft spricht man, wenn ein Gegenstand nacheinander an mehrere Unternehmer verkauft, jedoch vom ersten Lieferanten direkt zum letzten Abnehmer versandt oder befördert wird.

Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts, welches drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten voraussetzt.

Beispiel: Der französischer Händler F bestellt eine Ware beim österreichischen Lieferanten Ö, der diese wiederum beim spanischen Händler S bezieht. S verkauft die Ware zwar an Ö, versendet sie jedoch direkt an F.

Bisherige Rechtslage

Vor dem 01.01.2023 war es erforderlich, dass beim Dreiecksgeschäft

  • genau drei Unternehmer beteiligt waren,
  • EU-UID-Nummern von drei verschiedenen Mitgliedstaaten genutzt wurden,
  • die Ware direkt aus dem Land des ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde,
  • und diese Lieferung bzw der Transport nicht durch den Letztabnehmer erfolgte.

 

Durch die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts erspart sich der österreichische Lieferant aus dem vorigen Beispiel eine umsatzsteuerliche Registrierung in Frankreich. Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entfällt hier für Ö im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer.

Dreiecksgeschäfte Unternehmer

Im Bestimmungsland (Frankreich) geht die Umsatzsteuerschuld für die Lieferung auf den Empfänger F über. Ö muss also keinen französischen innergemeinschaftlichen Erwerb melden und keine französische Umsatzsteuer abführen. Es hat lediglich eine Meldung im Rahmen der UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) zu erfolgen.

Neuregelung ab 01.01.2023

Ab 01.01.2023 sollen nicht nur mehr maximal drei Unternehmer am Dreiecksgeschäft beteiligt sein dürfen, sofern mehrere Unternehmer desselben Mitgliedstaates am Beginn oder Ende der Warenbewegung auftreten. Die Vereinfachung betrifft jedoch weiterhin nur jenen Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt.

Dreiecksgeschäft – noch Fragen?

Internationale Lieferung – vor allem mit mehr als drei Beteiligten – können steuerrechtlich komplex sein. Daher empfiehlt es sich, derartige Dreiecksgeschäfte frühzeitig genau zu beleuchten und sich erforderlichenfalls beraten zu lassen. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Steuerexperten von Ultimum.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert

Weitere Fragen?
Kontaktieren Sie einen unserer Partner in ihrer Nähe!
Steuerblog für Österreich
Unser Steuer-Newsletter 

Auf dem Laufenden bleiben und den Überblick bewahren!

Blog Newsletter