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== Rechtliche Situation ==
=== Deutschland ===
 
==== Beleuchtung ====
Seit dem 1. Juni 2017 schreibt §&nbsp;67a StVZO detailliert die Beleuchtung von Fahrradanhängern vor.<ref>{{Internetquelle |werk=buzer.de |url=https://www.buzer.de/gesetz/10146/a205686.htm |titel=§&nbsp;67a StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern |zugriff=2017-09-08 |datum=2019-11-26}}</ref> Es dürfen – wie beim Fahrrad – nur zugelassene, bauartgenehmigte Leuchten verwendet werden. Die Leuchten sind so anzubringen, dass sie gut zu sehen sind und nicht verdeckt werden. Die Anforderungen gelten nur für Anhänger, die ab dem 1. Januar 2018 ''in den Verkehr gebracht werden''.
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===== Abmessungen (§ 32 StVZO Absatz 1–4) =====
 
* Breite allgemein: 2,55&nbsp;m
 
* Höhe: 4&nbsp;m
* Länge allgemein: 12&nbsp;m
* Fahrrad und Anhänger zusammen: 18&nbsp;m
 
Regelmäßig wird die Meinung vertreten, es seien nicht die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Es wird gefordert, die Vorschriften nach § 32 StVZO, Absatz 9 anzuwenden. Begründet wird dies damit, Fahrräder seien bei sinngemäßer Auslegung nicht motorisierte Krafträder, daher wie Krafträder zu behandeln. Außerdem wird angeführt, die Maße von 1&nbsp;m Breite, 4&nbsp;m Länge und 2,5&nbsp;m Höhe würden besser zu Fahrrädern passen.
 
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Außerdem gilt § 36 StVZO Absatz 1: Die Reifen dürfen die Fahrbahn nicht beschädigen und müssen stabil genug sein.
 
===== Sonstige Vorschriften =====
Aus dem allgemeinen Teil der StVZO sind außerdem noch die §§ 30 und 30c anwendbar. Die Relevanten Abschnitte sind nachfolgend zitiert:
 
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(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
 
# ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
# die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
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(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
 
 
Hier hat der Gesetzgeber viel Interpretationsspielraum gelassen. Im Fall der Fälle wird ein Gericht entscheiden müssen wie viel Gefährdung noch unvermeidbar ist. Hier sollte jeder selbst überlegen, was sicher möglich ist. Als Richtschnur für die Bremsen kann die DIN EN ISO 4210-2 dienen. Dort wird für ein City- bzw. Trekkingfahrrrad ein [[Bremsweg]] von maximal 7&nbsp;m aus 25&nbsp;km/h gefordert.
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Die konstitutive [[Gesetzblatt#Grundlegendes zum Gesetzblatt, zur Kundmachung und den Fassungen der Gesetze|Neufassung]] der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|deutschen Straßenverkehrsordnung]] (StVO), die zum 1.&nbsp;April 2013 in Kraft getreten ist, beinhaltet auch die Schließung der bisher bestehenden Regelungslücke, wer in Fahrradanhängern transportiert werden darf.<ref>{{Webarchiv|url=https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/strassenverkehrs-ordnung.html |wayback=20170131171204 |text=Information des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erneuerung der StVO |archiv-bot=2019-04-10 07:24:55 InternetArchiveBot }}</ref> Laut {{§|21|stvo_2013|juris}} Absatz&nbsp;3 StVO ist es mindestens 16&nbsp;Jahre alten Personen erlaubt, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr ''in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind'', mitzunehmen; bei einem [[Behinderung#Aktuelle sozialrechtliche Definition in Deutschland|behinderten]] Kind entfällt die Altersbegrenzung.
 
==== Veraltet: Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern ====
Der [[RWTÜV]] hat 1999 maßgeblich das „Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“<ref>{{Internetquelle |autor=Dr.-Ing. Huber |url=http://www.cramers-web.de/StVZO_Merkblatt_Anhaenger.pdf |titel=Nr. 187$ 67 StVZO Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern |werk=cramers-web.de |datum=1999-11-06 |format=PDF |abruf=2021-03-21}}</ref> erarbeitet, welches das Bundesverkehrsministerium herausgegeben hat, „um Herstellern und Nutzern von Fahrradanhängern Orientierungshilfen über den Stand der Technik und Handhabung von Fahrradanhängern“ zu geben. Es bezieht sich vor allen auf die Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Kleinkindern. Die als Bauartprüfung der StVZO angedachte Verordnung ist im Bundesrat gescheitert und hat somit für den Fahrradfahrer keine rechtliche Relevanz. Nach wie vor gibt es keine Bauartprüfung für Fahrradanhänger.
 
Die Verordnung hätte die Länge von 2,00&nbsp;m, die Höhe von 1,40&nbsp;m und die Gesamtmasse von 40&nbsp;kg für ungebremste Anhänger, bzw. 80&nbsp;kg für gebremste Anhänger beschränkt. Minimalwerte der Bremsbeschleunigung von Vorderrad- (3,4&nbsp;m/s² trocken und 2,2&nbsp;m/s² nass) und Hinterradbremsen (2,2&nbsp;m/s² trocken und 1,4&nbsp;m/s² nass) des Zugfahrrades bei einer Gesamtmasse von 140&nbsp;kg sind darin gefordert. Im Amtsdeutsch wird die Kombination von Fahrrad und Anhänger als „Zug“ bezeichnet. Beim ersteren sollte ein Rückspiegel vorhanden sein. Die geforderte minimale Bremsbeschleunigung von 3&nbsp;m/s² der Anhängerbremsanlage bei Hänger &gt;&nbsp;40&nbsp;kg sollte durch die Ermittlung der Bremsbeschleunigung des Zuges, d.&nbsp;h. Anhänger + Fahrrad + Fahrer, und der Bremsbeschleunigung des alleinigen Zugfahrrades mit folgender Formel zurückgerechnet werden, wobei letztere wiederum aus den Verzögerungskennlinien, nämlich den ermittelten Bremsbeschleunigungen in Abhängigkeit von der aufgebrachten Handkraft, bestimmt werden.