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==== Beleuchtung ====
Seit dem 1. Juni 2017 schreibt §&nbsp;67a StVZO detailliert die Beleuchtung von Fahrradanhängern vor.<ref>{{Internetquelle |autorwerk=buzer.de |url=https://www.buzer.de/gesetz/10146/a205686.htm |titel=§&nbsp;67a StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung|zugriff=2017-09-08 |sprachedatum=de2019-11-26}}</ref> Es dürfen – wie beim Fahrrad – nur zugelassene, bauartgenehmigte Leuchten verwendet werden. Die Leuchten sind so anzubringen, dass sie gut zu sehen sind und nicht verdeckt werden. Die Anforderungen gelten nur für Anhänger, die ab dem 1. Januar 2018 ''in den Verkehr gebracht werden''.
 
Vorn:
* Ab 600&nbsp;mm Breite ist ein Paar weiße Rückstrahler, nicht weiter als 200&nbsp;mm vom äußersten Umriss entfernt vorgeschrieben.
 
* Ab 1000&nbsp;mm Breite ist eine weiße Leuchte auf der linken Seite vorgeschrieben. Schmalere Anhänger dürfen ebenfalls mit einer solchen Leuchte ausgestattet sein.
* Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50<ref>{{CELEX|42014X0329(01)|Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L}}</ref> (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74<ref>{{CELEX|42013X0618(02)|Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen}}</ref> wie für [[EG-Fahrzeugklasse|Fahrzeugklasse]] L1.
Hinten:
* Ein Paar Großflächen-Rückstrahler der Kategorie Z, nicht weiter als 200&nbsp;mm vom äußersten Umriss entfernt, ist für alle Anhänger vorgeschrieben. Ein zusätzliches Paar gewöhnlicher Rückstrahler ist gestattet. Dreieckige Rückstrahler sind nicht erlaubt.
 
* Eine Schlussleuchte auf der linken Seite ist Pflicht, sofern die Schlussleuchte des Fahrrades zu mehr als 50 % verdeckt wird. Eine weitere Rückleuchte auf der rechten Seite ist erlaubt.
 
* Ab 600&nbsp;mm Breite ist eine Schlussleuchte auf der linken Seite grundsätzlich vorgeschrieben.
* Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50 (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74 wie für Fahrzeugklasse L1.