„Fahrradanhänger“ – Versionsunterschied
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==== Beleuchtung ====
Seit dem 1. Juni 2017 schreibt § 67a StVZO detailliert die Beleuchtung von Fahrradanhängern vor.<ref>{{Internetquelle |
Vorn:
* Ab 600 mm Breite ist ein Paar weiße Rückstrahler, nicht weiter als 200 mm vom äußersten Umriss entfernt vorgeschrieben.
* Ab 1000 mm Breite ist eine weiße Leuchte auf der linken Seite vorgeschrieben. Schmalere Anhänger dürfen ebenfalls mit einer solchen Leuchte ausgestattet sein.
* Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50<ref>{{CELEX|42014X0329(01)|Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L}}</ref> (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74<ref>{{CELEX|42013X0618(02)|Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen}}</ref> wie für [[EG-Fahrzeugklasse|Fahrzeugklasse]] L1.
Hinten:
* Ein Paar Großflächen-Rückstrahler der Kategorie Z, nicht weiter als 200 mm vom äußersten Umriss entfernt, ist für alle Anhänger vorgeschrieben. Ein zusätzliches Paar gewöhnlicher Rückstrahler ist gestattet. Dreieckige Rückstrahler sind nicht erlaubt.
* Eine Schlussleuchte auf der linken Seite ist Pflicht, sofern die Schlussleuchte des Fahrrades zu mehr als 50 % verdeckt wird. Eine weitere Rückleuchte auf der rechten Seite ist erlaubt.
* Ab 600 mm Breite ist eine Schlussleuchte auf der linken Seite grundsätzlich vorgeschrieben.
* Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50 (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74 wie für Fahrzeugklasse L1.
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