Benutzer:MoltoBene/Projekt Killerspiel

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Thema, Zweck und Adressat des Artikels:

  • Die Beschreibung und Definition des Begriffs und der Thematik „Killerspiel“ zum Nachschlagen für Jedermann.
  • Wie beschreibt man und definiert man für Jedermann den Begriff und die Thematik „Killerspiel“?
  • Töten von Gegnern in der fiktiven Spielwelt wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung ist
  • mit einer Darstellung von Gewalt verbunden wird
  • In Deutschland wird der Zugang zu Computerspielen formal durch das Jugendschutzgesetz eingeschränkt, falls die Möglichkeit besteht, dass durch Gewaltdarstellungen die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen beeinflusst werden kann. Dies wird mit dem Artikel 2 des Grundgesetzes begründet (Absatz 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […]“, Absatz 2 „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]“).
  • Bis 2003 wurde dies so umgesetzt, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) darüber zu entscheiden hatte, ob ein Spiel jugendgefährdend ist und es in Folge dessen indiziert werden soll.
  • Seit 2003 hat hauptsächlich die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) über die Kind- und Jugendeignung in Form eines Alterssystems zu entscheiden
  • In Gestalt des § 131 StGB existiert eine weitere Vorschrift, die die Darstellung und Verbreitung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen und insbesondere ihre Weitergabe an Minderjährige regelt. Bei einem Verstoß droht ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr.
  • Der Begriff in seiner Eigenart als Kampfbegriff ist nicht scharf definiert und somit keinem bestimmten, in der Ludologie definiertem, Genre zuzuordnen.
  • Der Gesetzesantrag des Freistaats Bayern vom 2. Februar 2007 (Drucksache 76/07) enthält im neuen Abschnitt § 131a erstmals eine Definition von „virtuellen Killerspielen“ (im Unterschied zu „realen Killerspielen“ wie Paintball). Demnach bezeichnet der Begriff
  • „Spielprogramme, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen.“[1]
  • unzählige Titel aus nahezu allen Computerspiel-Genres als „Killerspiele“ mit einem Verbot bedroht.
  • Entscheidend für eine Zuordnung scheinen die mittlere bis hohe Visualisierung von Blut sowie realitätsnahe Szenarien.
  • Unsachgemäße Berichterstattung; Falsche Verwendung des Begriffs; Verwendung des Begriffs auf nicht blutige Spiele(?)
  • Kunczik und Zipfel stellten 2006 fest, dass Computerspiele mit gewalttätigem Inhalt (u.a. auch „Killerspiele“) unterschiedliche Auswirkung auf die Rezipienten haben.[2]
  • Laut Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP am 7. August 2006 hat das Familienministerium das Thema prüfen lassen und kam zu dem Schluss, dass weitere Verbotsmaßahmen nicht nötig seien, da die bestehenden Vorschriften und Selbstkontroll-Instanzen einen ausreichenden Jugendschutz gewährleisten. Hierbei wurde auch die Existenz des §131 StGB hervorgehoben, der schon heute auch rein fiktive und virtuelle Gewaltdarstellungen, wie bestimmte Horrorfilme und Computerspiele, mit Strafe bedroht.
  • Am 16. Juli 2007 wurde im Iran das Propagandaspiel Special Operation 85/The Special Operation vorgestellt, das auch in Deutschland für Diskussionen sorgt.
  • Nutzung von Ego-Shootern für militärische Trainingszwecke(?)
  1. http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0001-0100/76-07
  2. Kunczik M, Zipfel A (2006): Gewalt und Medien – Ein Studienhandbuch. 5. völlig überarbeitete Auflage, Böhlau Verlag, Köln, Weimar, Wien („Gewalt und Medien“, 2006, S. 297-303)

Gliederung / Entwurf

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Killerspiel ist ein politisches Schlagwort im deutschen Sprachraum. Es werden damit in erster Linie gewalthaltige virtuelle Spiele bezeichnet, die das Ausüben von Gewalttätigkeiten gegen Gegner bzw. das Erschießen derer zum Ziel haben oder es werden reale Spiele damit bezeichnet, die dafür geeignet sind die Menschenwürde der Mitspieler herabzusetzen. Eine genaue Klassifizierung besteht nicht, dennoch wird aufgrund ihrer Grundzüge ein Verbot von Killerspielen diskutiert.

Begriffsdefinition

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Es gibt Definitionsversuche von Killerspielen bzw. Texte die Killerspiele zum Thema haben, welche hier in der folgenden Definition der betroffenen Spiele zusammengefasst sind: Bei sogenannten Killerspielen handelt es sich um gewalthaltige bzw. gewaltverherrlichende Spielprogramme die grobe, grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten, gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen oder Tiere darstellen, thematisieren und dem Spielenden die Beteiligung an solchen Gewalttätigkeiten ermöglichen und die zudem geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gefährden. Darüber hinaus sind auch reale „Gewaltspiele“ gemeint, die geeignet sind, die Mitspieler in ihrer Menschenwürde herabzusetzen.[1][2]

Herkunft und Anwendung des Begriffs

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Bevor der Begriff Killerspiel auf Computerspiele gemünzt wurde, waren reale Gewaltspiele gemeint wie z.B. Paintball und Laserdrom. Nach dem Amoklauf von Erfurt im Jahre 2002 wurde der Begriff das erste mal für Computerspiele angewandt, welche gewalthaltige Spielinhalte haben. Im Koalitionsvertrag der großen Koalition aus dem Jahr 2005 wurde die Forderung nach einem Verbot solcher Spiele eingebracht, was maßgeblich von der CDU-Politikerin Maria Böhmer vorangetrieben wurde.[3]

Bei dem Begriff handelt es sich um ein politisches Schlagwort, welches nicht nur im Allgemeinen gewalthaltige Spiele bezeichnet, sondern auch im Zusammenhang mit Amokläufen einen Stereotyp in Person des Spielenden indiziert, welcher durch den regelmäßigen Konsum von Killerspielen zu realer Gewalttätigkeit und Aggressivität neigen soll. Dies kann aber durch verschiedene Studien weder belegt, noch bekräftigt werden, da diese zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Der Begriff wird in Spielerkreisen abgelehnt, auch wird die Berichterstattung kritisch betrachtet, da diese ein verzerrtes Bild zeichnen würde und Vorurteile schüren würde. In den meisten Fällen werden Ego-Shooter wie z.B. Counter-Strike oder Doom als Killerspiele bezeichnet, aber auch Third-Person-Shooter wie z.B. Grand Theft Auto. In beiden Genres geht es, wie die Bezeichnung „Shooter“ (engl. Schütze) schon andeutet, um das Steuern einer Spielfigur (dem Schützen) mit dem Ziel Gegnern zu erschießen. Der Begriff kann aber aufgrund seiner Ungenauigkeit keinem in der Ludologie definiertem Genre zuzuordnen werden.

Rechtliche Relevanz

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Gesetze speziell „Killerspiele“ betreffend wurden bis jetzt nicht verabschiedet. Allerdings gibt es Gesetze welche für gewalthaltige, gewaltverherrlichende, gewaltdarstellende Spiele relevant sind insbesondere im Jugendschutz. In Deutschland wird der Zugang zu Computerspielen formal durch das Jugendschutzgesetz eingeschränkt, falls die Möglichkeit besteht, dass durch Gewaltdarstellungen die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen beeinflusst werden kann. Dies wird mit dem Artikel 2 des Grundgesetzes begründet (Absatz 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit […]“, Absatz 2 „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]“). Bis 2003 wurde dies so umgesetzt, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) darüber zu entscheiden hatte, ob ein Spiel jugendgefährdend ist und es infolgedessen indiziert werden soll. Seit 2003 hat hauptsächlich die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) über die Kind- und Jugendeignung in Form eines Alterssystems zu entscheiden. In Gestalt des § 131 StGB existiert eine weitere Vorschrift, die die Darstellung und Verbreitung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen und insbesondere ihre Weitergabe an Minderjährige regelt. Bei einem Verstoß droht ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr ( § 131 StGB Gewaltdarstellung).

  • Tobias Schindegger: Computerspiele – Ein Ratgeber für Eltern, PädagogInnen und Medieninteressierte. ISBN 3-937601-13-9.

Einzelnachweise

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  1. Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, 03. Mai 2007: Verbot und Indizierung gewaltverherrlichender Spiele in Europa (PDF-Format)
  2. Bundesrat Drucksache 76/07, 02. Februar 2007: Gesetzesantrag des Freistaat Bayern (PDF-Format)
  3. Jörg Tauss, SPD im Berliner Tagesspiegel am 18. November 2005