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USt
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Umsatzsteuer-Info für Neugründer

In Österreich fällt sowohl für die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen eine Konsumsteuer an: die Umsatzsteuer. Unternehmer müssen diese zwar an das Finanzamt abführen, Steuerträger ist jedoch der Letztverbraucher (Konsument).

Im Folgenden erläutern wir kurz und bündig, was du als Neugründer über diese Besteuerungsform wissen musst.

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer als Konsumbesteuerung

Wie bereits einleitend erwähnt, ist Steuergegenstand der private Letztverbrauch. Steuerträger sind die Konsumenten, also die Kundinnen und Kunden des Unternehmers.

Der Unternehmer hingegen ist Steuerschuldner. Dies bedeutet, dass er die Umsatzsteuer auf sein Entgelt aufschlägt und in Folge an das Finanzamt abführt.

Beispiel: Der Kaufpreis für eine Ware beträgt EUR 48,00. Dieser setzt sich aus Entgelt und Umsatzsteuer zusammen. Das Entgelt beträgt EUR 40,00.
Der Unternehmer schlägt EUR 8,00 Umsatzsteuer, also in unserem Beispiel 20%, auf, und führt diese an das Finanzamt ab.

Konsument Umsatzsteuer

Tarif

Der Regelsteuersatz beträgt 20%. Darüber hinaus gibt es auch ermäßigte Steuersätze in Höhe von 10% und 13% (§ 10 UStG). Der ermäßigte Steuersatz von 10% kommt beispielsweise bei der Vermietung zu Wohnzwecken zur Anwendung. Künstlerinnen und Künstler müssen auf das Entgelt für ihre Tätigkeiten 13% Umsatzsteuer aufschlagen. Ein anderes Beispiel für den 13-prozentigen Steuersatz wäre etwa die Lebendlieferung von Tieren.

Eigenverbrauch

Der Unternehmer muss jedoch nicht nur für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistung Umsatzsteuer einbehalten und abführen, sondern auch für den Eigenverbrauch. Bezieht der Unternehmer also Leistungen aus seinem eigenen Unternehmen, muss er auch hierfür Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In solch einem Fall ist er selbst Letztverbraucher und soll nicht steuerfrei konsumieren.

Vorsteuerabzug Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette

Für Waren, die der Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, wird ihm ebenfalls Umsatzsteuer verrechnet. Diese wird als Vorsteuer bezeichnet.

Der Unternehmer hat die Möglichkeit, die an seine Lieferanten geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenzurechnen.

Hierbei zieht er im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung die geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab (§ 12 UStG). Das Ergebnis ist dann entweder eine USt-Zahllast oder eine Gutschrift.

Kleinunternehmerregelung

Sofern ein Unternehmer im Jahr weniger als EUR 35.000,00 Umsatz erzielt (netto), gilt er als Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Diese Grenze darf einmal in fünf Jahren um maximal 15% überschritten werden. Als Kleinunternehmer genießt man den Vorteil, dass Kunden nicht die Umsatzsteuer verrechnet werden muss und der Kaufpreis sohin ohne Aufschlag der USt berechnet wird (unecht umsatzsteuerbefreit).

Der Nachteil dabei ist, dass gleichzeitig kein Vorsteuerabzug (siehe oben) in der Unternehmerkette möglich ist.

Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu wechseln und freiwillig Umsatzsteuer abzuführen (§ 6 Abs 3 UStG). Dadurch wird der Unternehmer zwar USt-pflichtig, kommt aber gleichzeitig in den Genuss des Vorsteuerabzugs.

Achtung: Sofern man sich für die Regelbesteuerung entscheidet, ist man die nächsten fünf Jahre daran gebunden.

Option zur Regelbesteuerung

Nun stellt sich die Frage, wann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und ein Wechsel zur Regelbesteuerung überhaupt Sinn macht. Es kommt darauf an, ob sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind oder es sich bei Letzteren um Privatpersonen handelt.

Angenommen, der Unternehmer liefert hauptsächlich an Letztverbraucher (Privatkunden): In solch einem Fall ist es sinnvoll, nicht zur Regelbesteuerung zu wechseln, weil keine Umsatzsteuer verrechnet wird und die Leistungen kostengünstiger angeboten werden können.

Zählen zu den Kunden jedoch überwiegend andere Unternehmer (B2B), kann es durchwegs von Vorteil sein, zur Regelbesteuerung zu optieren. Diese Firmenkunden können die verrechnete Umsatzsteuer, im Gegensatz zu Privatkunden, beim Finanzamt geltend machen (Vorsteuerabzug).

Der direkte Vorteil des Wechsels zur Regelbesteuerung besteht für den Kleinunternehmer darin, dass man dadurch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Unternehmer kann also die von seinen Lieferanten verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenrechnen.

Zahllastumkehr - Reverse Charge

Grundsätzlich ist Steuerschuldner der Erbringer der Leistung. Zahllastumkehr bedeutet, dass in bestimmten Fällen der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer schuldet. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn ein ausländischer Unternehmer (ohne inländische Betriebsstätte) Dienstleistungen oder Werklieferungen an einen österreichischen Unternehmer erbringt.

Buchführungspflichten

Tipp: Der Ultimum Steuerberater Klagenfurt ist Experte auf diesem Gebiet und kann Sie eingehend beraten.

Quellen

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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