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Photovoltaik-Steuern Solaranlage

Photovoltaik-Steuern: wesentliche Erleichterungen bei der Besteuerung von PV-Anlagen

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Welche Photovoltaik-Steuern gelten ab 2023 in Deutschland

Das eigene und umweltfreundliche Kraftwerk am Dach erfreut sich seit Jahren großer Beliebtheit. Den massiv gestiegenen Energiepreisen und dem drohenden Gasmangel ist es geschuldet, dass in den letzten Jahren immer mehr Menschen so schnell wie möglich im Bereich der Energieversorgung autark werden wollen.

In einem früheren Beitrag haben wir bereits über Änderungen im Zusammenhang mit Photovoltaik-Steuern berichtet, dies jedoch aus österreichischer Perspektive. Aufgrund gehäufter Anfragen blicken wir heute über die österreichischen Landesgrenzen hinaus und thematisieren in diesem Beitrag die seit 2023 in Kraft getretenen und durchwegs positiven Änderungen für unsere deutschen Nachbarn.

Im September 2022 beschloss das Bundeskabinett einige Änderungen bezüglich der Besteuerung von PV-Anlagen, welche sowohl den Erwerb und die Nutzung erleichtern als auch bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren sollen.

In diesem Blog-Artikel haben wir die wichtigsten Änderungen leichtverständlich für Sie zusammengefasst und erklären, mit welchen Photovoltaik-Steuern Sie bei der Anschaffung einer Anlage rechnen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sofern Gewinne aus verkauftem Strom anfallen, werden diese nicht mehr mit Einkommen- oder Gewerbesteuer belastet. Dies gilt rückwirkend ab 01.01.2022.
  • Beim Kauf und der Installation der Photovoltaik-Anlage fällt ab 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr an.
  • Werden ältere Anlagen erweitert oder defekte Module ausgetauscht, gilt ebenfalls die Umsatzsteuerbefreiung.

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Photovoltaik-Steuern: Änderung im Bereich der Einkommensteuer

Bisher war es so, dass man durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage automatisch Gewerbetreibender war und daraus resultierende Gewinne steuerpflichtige Einnahmen darstellten. Für diese Gewinne mussten Sie also Einkommensteuer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewerbesteuer abführen. Der Wegfall dieser Art von Photovoltaik-Steuern wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Nunmehr unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Strom aus PV-Anlagen nicht mehr dem Steuerregime der Einkommensteuer, sofern die Leistung der Anlage maximal 30 kWp (Kilowatt-Peak) beträgt. Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Änderung rückwirkend ab 01.01.2022 gilt.

Hinweis: Dies gilt für alle PV-Anlagen und auch unabhängig davon, ob man den erzeugten Strom nur teilweise oder zur Gänze verkauft.

Photovoltaik-Steuern

Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus oder gemischt genutztes Gebäude, darf die PV-Anlage eine Leistung von bis zu 15 kWp pro Wohneinheit haben. Liegen mehrere Photovoltaik-Anlagen vor, darf im Gesamten eine Leistung von 100 kWp nicht überschritten werden.

Neben den finanziellen Vorteilen bringen die Änderungen auch eine erhebliche Reduktion des bürokratischen Aufwands mit sich, da Sie keine Gewinnermittlung durchführen und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen.

Von den Gesetzesänderungen profitieren Sie auch, wenn Sie bereits vor längere Zeit eine Photovoltaik-Anlage erworben und bereits Gewinne aus dem Verkauf von Strom erzielt haben. Die bisherigen Besteuerungssätze gelten nämlich auch hier nur noch bis 2021, danach entfällt die Pflicht zur Einkommensbesteuerung.

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Photovoltaik-Steuern: kleiner Wermutstropfen – keine Abschreibung mehr möglich

Neben den soeben beschriebenen Vorteilen gibt es leider auch einen Nachteil: Der Kaufpreis der PV-Anlage kann bei der Abschreibung nicht mehr berücksichtigt werden. Bisher konnte der Kaufpreis über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben werden. Dies ist bei der Neuanschaffung einer PV-Anlage nicht mehr möglich. Für bereits bestehende Anlagen kann die Abschreibung auch weiterhin durchgeführt werden.

"Jedes Haus hat ein Dach, und auf jedem Dach lässt sich mehr Strom erzeugen, als eine Familie im Jahr verbrauchen kann."

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuern - Photovoltaik-Steuern

Auch im Bereich der Umsatzsteuer gibt es gute Neuigkeiten. Um die Energiewende und den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, hat die deutsche Bundesregierung beschlossen, dass keine Umsatzsteuer für den Kauf, die Lieferung und die Installation von

  • Solarmodulen,
  • Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden,
  • Batteriespeichern anfällt.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt jedoch nur für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2022 geliefert und installiert wurden, auch wenn sie bereits im Jahr 2022 gekauft wurden. Im Zweifel ist die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten ausschlaggebend.

Weiters muss es sich um PV-Anlagen handeln, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sind oder um Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen. Sofern die Leistung der Anlage maximal 30 kWp beträgt, geht das Finanzamt von der Erfüllung der Voraussetzungen aus.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind getrennt voneinander zu beurteilen. Auch wenn Sie keine Einkommensteuer entrichten müssen, entfällt die Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19% erst ab 01.01.2023. Vorher fielen sowohl beim Kauf als auch der Installation Umsatzsteuer an. Auch für den Weiterverkauf von Strom sind Sie verpflichtet – sofern die Anlage vor dem 01.01.2023 installiert wurde – Umsatzsteuer einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.

Photovoltaik-Steuern Einkommensteuer

In diesem Fall müssen Sie regelmäßige Voranmeldungen und jährliche Umsatzsteuererklärungen abgeben, bekommen dafür aber selbst geleistete Umsatzsteuer erstattet (zB beim Kauf und Installation).

Sofern Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen und nicht in der Regelbesteuerung bleiben, ersparen Sie sich diesen Aufwand, können sich dafür aber nicht die selbst bezahlte Umsatzsteuer zurückholen.

Hinweis: Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch nehmen, gilt diese Entscheidung für 5 Jahre. Sie sollten sich vorher also genau durchrechnen, welche Variante in Ihrem Fall vorteilhafter ist.

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Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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