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Mutterschaftsgeld Beantragung, Anspruch, Höhe – das steht dir vor und nach der Geburt zu

Mutterschaftsgeld: Schwangere Frau sitzt in einem Sessel und hält einen Becher
© marvent / Adobe Stock
Das Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Absicherung und Entgeltersatzleistung für Frauen, die im Mutterschutz sind. Es ist somit eine wichtige Leistung, die Frauen in den Wochen vor und nach der Geburt entlasten soll. Ob du Anspruch hast, wie du das Mutterschaftsgeld beantragen kannst und in welcher Höhe es dir zusteht, erklären wir dir hier.

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Deine Schwangerschaft geht in die Endphase und die Mutterschutzfrist beginnt demnächst? Dann erhältst du wie die meisten Schwangeren vermutlich bald Mutterschaftsgeld. Doch es gibt einige Sonderfälle – und was, wenn du für die finanzielle Mutterschaftsleistung nicht berechtigt bist? Hier findest du Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Thema.

Anspruch: Wer bekommt Mutterschaftsgeld – und von wem?

Ob und von wem du Mutterschaftsgeld erhältst, hängt im Wesentlichen davon ab, in was für einem Arbeitsverhältnisdu in der Zeit deiner Schwangerschaft stehst und wie dein Versicherungsstatus aussieht:

  • Angestellt, gesetzlich versichert: 
    Bist du im Zeitraum deiner Schwangerschaft angestellte Arbeitnehmerin und gesetzlich krankenversichert, bekommst du von deiner Krankenversicherung in der Schutzfrist vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Wenn dein durchschnittlicher Nettolohn mehr als 13 € pro Kalendertag beträgt, bekommst du zudem den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
  • Angestellt, privat oder familienversichert:
    Wenn du angestellt beschäftigt und privat oder familienversichert bist, bekommst du Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Auch hier ist der Arbeitgeberzuschuss, je nach Nettoeinkommen, möglich.
  • Selbstständig, gesetzlich versichert:
    Bist du selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, bekommst du von deiner Krankenkasse Mutterschaftsgeld – sofern du einen Anspruch auf Krankengeld hast.
  • Selbstständig, privat versichert:
    Als selbstständige Schwangere in einer privaten Krankenversicherung hast du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Du kannst aber Krankentagegeld für den Verdienstausfall von deiner Krankenkasse bekommen – wenn das vertraglich so geregelt ist. Schließt dein Vertrag Krankentagegeld aus, kannst du möglicherweise ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung bekommen.

Und wie sieht es bei Minijobs, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit aus? Auch da besteht die Möglichkeit, Mutterschaftsgeld zu bekommen. Hier findest du Antworten zu den gängigsten Sonderfällen:

Was ist, wenn ich geringfügig beschäftigt bin (Minijob)?

Wenn du einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst und gesetzlich versichert bist, gelten für dich dieselben Regeln wie für alle anderen angestellten Schwangeren. Du bekommst Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Arbeitgeber-Zuschuss – wenn du durchschnittlich mehr als 13 € netto pro Kalendertag verdienst. Hast du einen Minijob und bist familienversichert, bekommst du Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung und gegebenenfalls den Zuschuss deines Arbeitgebers. Bist du geringfügig beschäftigt und privat versichert, zahlen ebenfalls das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Arbeitgeber. Außerdem kannst du – sofern vertraglich vereinbart – Krankentagegeld von deiner Krankenkasse bekommen.

Was ist, wenn ich Schülerin oder Studentin bin?

Wirst du während deiner Ausbildung schwanger und hast keinen Nebenjob, steht dir kein Mutterschaftsgeld zu. Infrage kommen hier dann die Beantragung von Bürgergeld oder Sozialhilfe – sofern du keine Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG bekommst. Alternativ kannst du im Jobcenter zusätzliche Leistungen beantragen oder auch ein zinsloses Darlehen bekommen. Hast du als Schülerin oder Studentin einen Nebenjob, gelten für dich dieselben Regeln wie für alle anderen geringfügig beschäftigten Schwangeren.

Was ist, wenn ich arbeitslos bin?

Gehst du keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehst Arbeitslosengeld, bekommst du Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse – und zwar in Höhe deines Arbeitslosengeldes. Wenn du in keinem Arbeitsverhältnis stehst und Bürgergeld beziehst, bekommst du kein Mutterschaftsgeld. Aber dennoch mehr: Du bekommst ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag. Bist du arbeitslos und hast keine Krankenversicherung, bekommst du kein Mutterschaftsgeld. Aber du hast unter Umständen Anspruch auf Unterhalt oder Bürgergeld – bitte informiere dich im Jobcenter.

Was ist, wenn mir während der Schwangerschaft gekündigt wird oder mein befristeter Vertrag ausläuft?

Kündigt dein Arbeitgeber während deiner Schwangerschaft das Arbeitsverhältnis, bekommst du dennoch Mutterschaftsgeld. Läuft dein befristeter Arbeitsvertrag während deiner Schwangerschaft aus, bekommst du ebenfalls Mutterschaftsgeld – allerdings ohne den Arbeitgeber-Zuschuss. Bitte informiere dich in diesen Fällen umgehend bei deiner Krankenversicherung, der Agentur für Arbeit, dem nächstgelegenen Jobcenter oder dem Sozialamt. Dort bekommst du eine maßgeschneiderte Beratung.

Was ist, wenn ich noch in Elternzeit bin?

Wenn du dich in Elternzeit befindest und erneut schwanger wirst, gibt es folgende Regelung: Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen hast du erneut Anspruch auf eine Gehaltsersatzleistung von maximal13 € pro Kalendertag. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zuschuss verpflichtet. Tipp: Um erneut den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, kannst du bei einer erneuten Schwangerschaft die Elternzeit entweder vorzeitig beenden oder unterbrechen und an die erneute Elternzeit dranhängen, um die Überlappung mit dem Mutterschutz zu vermeiden. Hole dir dazu die schriftliche Zustimmung bei deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin. Ist das genehmigt, sind diese zu einem Zuschuss verpflichtet. So erhältst du wieder die Chance auf deinen vollen Nettolohn (Berechnung auf Grundlage der letzten drei Monate vor Beginn der ersten Schutzfrist und der aktuellen Lohnsteuerklasse).

Lese-Tipp: Hier erfährst du, wie du die Elternzeit beantragen kannst.

Was passiert bei einem Beschäftigungsverbot?

Wenn du aus medizinischen Gründen deinen Beruf vor Beginn oder nach Ende des Mutterschutzes nicht fortführen kannst und somit einem Beschäftigungsverbot unterliegst, dann erhältst du weiterhin dein durchschnittliches Brutto-Gehalt. Zu diesem sogenannten Mutterschutzlohn ist dein Arbeitgeber übrigens auch verpflichtet, wenn du erst neu in den Job einsteigst, aber aufgrund einer vorliegenden Risikoschwangerschaft ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt bekommst. Es spielt keine Rolle, ob du bereits von der Schwangerschaft wusstest, als du den Vertrag unterzeichnet hast. Während der Mutterschutzfristen erhältst du dann ganz normal Mutterschaftsgeld – wenn du Anspruch darauf hast. Für Selbstständige gibt es leider keinen Mutterschutzlohn.

Höhe: Wie viel Mutterschaftsgeld wird ausgezahlt?

Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist komplex – denn es richtet sich nach Art der Beschäftigung, dem Versicherungsstatus sowie nach deinem durchschnittlichen Nettogehalt vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. So gibt es auch keine pauschale Antwort – die Berechnung ist immer individuell.

Es gibt aber grundsätzliche Regelungen:

Bist du anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin, bekommst du maximal 13 € pro Kalendertag von deiner Krankenkasse oder einmalig 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Wenn du in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz mehr als durchschnittlich 13 € am Tag verdient hast – also dein Durchschnittsnettogehalt im Monat über 390 € liegt – dann wird zudem der Arbeitgeber-Zuschuss fällig. Dein Arbeitgeber muss dann den noch fehlenden Betrag zum bisherigen Nettogehalt ausgleichen. Diese Regelung gilt auch für geringfügig Beschäftigte oder im Falle einer Kündigung.

Als Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung bekommst du natürlich keinen Arbeitgeber-Zuschuss, aber Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse – sofern du einen Anspruch auf Krankengeld hast. Bist du selbstständig und privat versichert, bekommst du entweder Krankentagegeld von der Krankenkasse oder nur die 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Beantragung: Wo und wie beantragt man die Leistung?

Wenn du gesetzlichen versichert bist, kannst du das Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenkasse beantragen. Dazu musst du das sogenannte "Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung"bei deiner Hebamme, deinem Arzt oder deiner Ärztin einfordern. Die Bescheinigung erhältst du kostenlos und sie ist mit deinen persönlichen Daten unterschrieben bei deiner Kasse einzureichen.Du musst den Antrag auf Mutterschaftsgeld bis spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen. Um auch den Arbeitgeber-Zuschuss zu erhalten, musst du das Mutterschaftsgeld auch bei deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin beantragen. In der Regel genügt hier ein formloses Anschreiben, aber das kann individuell unterschiedlich sein und manchmal wird hier auch ein Nachweis über die Schwangerschaft verlangt. Ist das Mutterschaftsgeld bewilligt, trifft die Zahlung dann gewöhnlich am selben Tag wie bisher das Gehalt auf deinem Konto ein. Achtung: Um auch nach der Geburt weiterhin Mutterschaftsgeld zu bekommen, musst du die Geburtsurkunde deines Kindes bei der Krankenkasse vorlegen. 

Wenn du privat oder familienversichert bist, dann ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung dein Ansprechpartner. Dort kannst du deinen Anspruch prüfen und auch direkt einen Antrag stellen. Du kannst auch als Selbstständige einen Antrag auf eine einmalige Zahlung von 210 € Mutterschaftsgeld beantragen, wenn deine private Versicherung kein Krankentagegeld zahlt. Falls dies doch der Fall ist, erkundige dich bei deiner privaten Krankenversicherung, wie du dort den Antrag auf Krankentagegeld stellen kannst.

Bei Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld wende dich an die Bundesagentur für Arbeit oder dein zuständiges Jobcenter.

Zeitraum: Wann und wie lange wird die Entgeltersatzleistung gezahlt?

Das Mutterschaftsgeld wird Frauen nur in der Mutterschutzfrist gezahlt – im Regelfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie am Entbindungstag selbst. Handelt es sich aus medizinischer Sicht um ein Frühchen oder liegt eine Mehrlingsgeburt vor, ist laut Mutterschutzgesetz nach der Geburt ein Mutterschutz von zwölf Wochen vorgesehen.

Und was passiert, wenn sich der Geburtstermin verschiebt? Keine Angst – dein Recht auf Mutterschaftsgeld bleibt auch dann bestehen, wenn dein Baby sich nicht an den errechneten Entbindungstag hält. Bei einer Frühgeburtaddiert man die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommenen Tage auf die Zeit nach der Geburt. Wenn dein Kind sich Zeit lässt, verlängert sich die Schutzfrist: Diese endet trotzdem erst acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Du bist dir bei deinem Stichtag nicht ganz sicher oder möchtest gerne noch einmal nachrechnen? Das kannst du ganz einfach mit unserem Geburtsterminrechner.

Und wie geht es nach der Schutzfrist weiter?

Nach dem Ende der Mutterschutzfrist kannst du Elterngeld beantragen. Diese finanzielle Unterstützung können Eltern in Anspruch nehmen, um ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes. Die Berechnung ist nicht unkompliziert und es gibt verschiedene Optionen und Möglichkeiten, was die Dauer und den Zeitraum für den Bezug von Elterngeld angeht. Am besten lässt du dich dazu in einer Elterngeldstelle beraten.

Lesetipp: Nicht nur das Elterngeld muss beantragt werden; vor der Geburt fallen noch eine ganze Reihe anderer To-dos an. Welche das sind, erfährst du mit unserer praktischen Checkliste für die Schwangerschaft!

Hilfe: Wo gibt es weitere Informationen und Beratung?

  • Bei deiner Krankenkasse als gesetzlich Versicherte,
  • beim Bundesamt für soziale Sicherung in Bonn als privat Versicherte,
  • auf der Seite des Familienministeriums für allgemeine Informationen und Neuerungen,
  • bei Elterngeldstellen in deiner Nähe.

Quellen: 

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mutterschaftsleistungen, zuletzt aufgerufen am 02.12.2022. 
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
  • Bundesamt für Soziale Sicherung: Mutterschaftsgeldstelle, zuletzt aufgerufen am 02.12.2022. 
  • Gesetze im Internet: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG), zuletzt aufgerufen am 26.05.2023.
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