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:Die gesetzliche Regelung erscheint mir eindeutig: Die Untermietpartei muss raus, denn mit § 546 II BGB entsteht ein sog. „gesetzliches Schuldverhältnis“ zwischen Vermieterin und Untermietpartei. Andernfalls könnte ja eine form- und fristgerecht gekündigte Mietpartei ihre Kündigung in der Praxis dadurch „aushebeln“, dass man Untermieter „aus dem Hut zaubert“ – möglicherweise ist das im geschilderten Fall sogar geschehen. Denn dass die Untermietpartei einerseits überhaupt nicht gewusst haben will, dass das Apartment nur gemietet war, der Untermietvertrag andererseits aber (laut Fragesteller) „doch eigentlich rechtens“ sein soll, erscheint mir widersprüchlich bis unglaubwürdig. Normalerweise werden Wohnungsmietverträge in Deutschland schriftlich geschlossen (obwohl rechtlich nicht zwingend), und aus einem Untermietvertrag sollte an sich hervorgehen, wer Hauptmieter ist. Zudem verstehe ich die Frage so, dass die angebliche Untermietpartei gemeinsam mit dem Hauptmieter in dem Apartment lebt („eine weitere Mietpartei im Apartment zur Untermiete wohnt“). Wenn das zutrifft und die Mietsache zudem „möbliert“ überlassen wurde (wovon ich beim gemeinsamen Bewohnen eines Apartments mal ausgehe), könnte der Hauptmieter die Untermietpartei nach dem Gesetz sogar ohne Angabe von Gründen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) mit einer lediglich zweiwöchigen Frist (573c Abs. 3 BGB) kündigen, und er wäre dazu sogar verpflichtet, wenn der Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung widerruft (oder wie hier überhaupt nie erteilt hat). Es stellt sich also die Frage, inwieweit der angebliche Untermietvertrag den Hauptmietvertrag überhaupt überdauern konnte. Wie dem auch sei, aus Sicht der Vermieterin ist jedenfalls wichtig, dass auch die Untermietpartei Kenntnis von der Eigenbedarfskündigung hat, denn von nun an hat sie eigene Ansprüche gegen diese. Darüber hinaus könnte sie über eine Abmahnung der Hauptmietpartei nachdenken und fristlose Kündigung androhen, allerdings müsste die Untervermietung dann unzumutbar sein. Je nach Dauer des Hauptmietverhältnisses bzw. der Frist der Eigenbedarfskündigung könnte sich durch eine fristlose Kündigung sogar eine frühere Räumung der Wohnung ergeben. Möglicherweise kommen auch Nachforderungen durch die höhere Belegung der Wohnung in Betracht: Untermieter scheinen ja mehrere Personen zu sein („die Untermieter wussten zudem nicht …“); zum Beispiel bei den Nebenkosten oder wegen erhöhter Abnutzung. Insofern könnte sich die Untervermietung für den/die Hauptmieter in mehrfacher Hinsicht als Bumerang erweisen.--[[Benutzer:Mangomix|Mangomix]] [[Benutzer Diskussion:Mangomix|&#x1F378;]] 20:08, 12. Mai 2019 (CEST)
:Schließe mich den Vorrednern an: Sowohl der Untermieter als auch der Hauptmieter haben Pech: Der Untermieter, weil er sich gegenüber dem Vermieter nicht auf seinen Vertrag gegenüber dem Hauptmieter berufen kann und daher kein Recht mehr zum Besitz hat, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird, und der Hauptmieter, weil er zumindest dem Untermieter gegenüber (eventuell auch dem Vermieter gegenüber) schadensersatzpflichtig sein kann. Ist es ein echtes Untermietverhältnis und nicht nur eine teilweise Überlassung, dann ist er selbst gar nicht Besitzer und ''kann'' seine Herausgabeverpflichtung gegenüber dem Vermieter gar nicht ohne weiteres erfüllen.
:Für diese Situation natürlich zu spät, aber die ''erforderliche'' (!) Einholung der Genehmigung zur Untervermietung hätte allen Parteien Ärger erspart.
:Am besten setzen sich alle drei zusammen und versuchen, eine gütliche Lösung zu finden. Scheitert die, hat nach meiner Einschätzung anhand der unzureichenden Datenlage der Vermieter die besten, der Hauptmieter die schlechtesten Karten. --[[Benutzer Diskussion:Snevern|Snevern]] 10:04, 13. Mai 2019 (CEST)
 
== [[Großsteingrab Spier]] ==