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EU-Heimtierausweis

Dokument der EU für Grenzübertritt von Tierhaltern
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Der EU-Heimtierausweis ist ein Dokument, das hinsichtlich Inhalt und Form bestimmten europarechtlichen Vorgaben entspricht und anhand dessen in der Europäischen Union ein Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus kontrolliert werden kann.

Deutscher EU-Heimtierausweis in Pass-Format mit ISO-Code DE und alphanumerischem Code[1]

Rechtsgrundlagen

Seit dem 29. Dezember 2014 legt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013[2] die Bedingungen für eine Mitnahme von Heimtieren, etwa bei Reisen in einen Mitgliedstaat EU-weit einheitlich fest. Dazu gehört das Mitführen eines entsprechenden Ausweises. Die Anforderungen an Format, Layout und Sprache des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013.[3] Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise bleiben nach Art. 44 der VO 576/2013 gültig.

Ab dem 21. April 2026 werden für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle der VO 576/2013 die Vorschriften der VO (EU) 2016/429 gelten.[4][5]

Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren gilt dagegen in Deutschland die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.[6]

Bedeutung

Bestimmte Heimtiere dürfen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nur aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen oder aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn für sie ein von einem Tierarzt ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt wird. Eine Ausweiskontrolle darf von den Mitgliedstaaten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Kann ein Ausweis nicht vorgelegt werden, darf das Heimtier, wenn eine Rücksendung in das Herkunftsland unmöglich oder seine Isolierung im Aufenthaltsland nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit eingeschläfert werden.

Heimtiere, deren Verbringung durch die VO 567/2013 und VO 577/2013 reglementiert wird, sind gem. Art. 3 lit. b der VO 576/2013 Hunde, Katzen und Frettchen (Anhang I Teil A der VO 576/2013), außerdem bestimmte wirbellose Tiere, zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere, Amphibien, Reptilien, Vögel sowie Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind (Anhang I Teil B der VO 576/2013). Die Anforderungen an die Ausweispflicht unterscheiden sich nach der Art der Tiere und danach, ob sie aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einen Drittstaat in die Mitgliedstaaten transportiert werden. Die Unterscheidung ist insbesondere durch die unterschiedliche Tollwutempfänglichkeit der Tiere und ihre Rolle in der Tollwutepidemiologie begründet.[7]

Entstehung und rechtliche Entwicklung

Verordnung 998/2003 und Entscheidung der Kommission 2003/803/EG

Erstmals wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG die Einführung eines Ausweises für Heimtiere geregelt, vgl. Art. 5, 17 VO 998/2003.[8] Ziel war ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung die Harmonisierung der Bedingungen, nach denen Heimtiere über EU-Grenzen verbracht werden dürfen (Erwägungsgrund 1), wobei eine explizite Regelung nur in Hinblick auf die Tollwut erfolgte. Auf Grund der wesentlich verbesserten Tollwut-Seuchenlage in allen Unionsländern waren auch das Vereinigte Königreich und Schweden bereit, sich auf den in der Verordnung festgeschriebenen Kompromiss zu einigen und ihre national geltenden Quarantäne-Vorschrift, jedenfalls nach einer Übergangszeit, zugunsten der festgeschriebenen Impfnachweislösung aufzugeben (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung).

Die Richtlinie sah im Hinblick auf den Tollwutschutz vor, dass für den Grenzübertritt von bis zu 5 Hunden, Katzen bzw. Frettchen, die als Heimtiere gehalten wurden, ein wirksamer Tollwutimpfschutz bestehen und in einem Ausweis dokumentiert sein müsse, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. Gem. Art. 4 der Verordnung war zur Identifikation für eine Übergangszeit von acht Jahren eine „deutlich erkennbare“ Tätowierung oder ein „elektronisches Kennzeichen (Transponder)“ nach ISO-Norm 11784 oder 11785 erforderlich. Für die Verbringung von Heimtieren nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sah die Verordnung einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2010 vor, innerhalb derer diese Länder auch eine Blutuntersuchung mit Titer-Bestimmung verlangen konnten (vgl. Art. 6 der Verordnung).

Ein verbindliches Muster für den geforderten Ausweis sah die Verordnung nicht vor, insbesondere tauchte auch die Bezeichnung als „Heimtierausweis“ oder „EU-Heimtierausweis“ in der Verordnung nicht auf. Jedoch enthielt die Verordnung in Art. 17 die Aufforderung an die Kommission, ein entsprechendes Muster für die Mitgliedsstaaten festzulegen, was diese mit der Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, 2003/803/EG, auch tat[9] und damit den EU-einheitlichen „Heimtierausweis“ schuf.

Die Verordnung 998/2003 wurde zum 3. Juli 2004 wirksam und wurde durch die Nachfolgeverordnung 576/2013 mit Ablauf des 28. Dezember 2014 aufgehoben (vgl. Art. 43 Abs. 1, 45 VO 576/2013).

Verordnung 576/2013 und Durchführungsverordnung 577/2013

Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfolgte eine Überarbeitung des vorherigen Rechts mit Wirksamkeit zum 29. Dezember 2014. Für den Heimtiertierhalter im EU-Verkehr waren die Veränderungen in der Sache jedoch nicht gravierend. Im Erwägungsgrund 22 wurde nunmehr jedoch festgehalten, dass „die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format und Gestaltung festgelegt werden [sollten].“ Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 lit. f.) der VO 576/2013 sind diese „Ausweise“ definiert als

„ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;“

Dieser Durchführungsrechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die VO 577/2013 verweist in Art. 3 auf Anhang III Teil 1, in dem das Muster für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen („Heimtierausweis“) festgelegt wird.[10]

Art. 4 VO 577/2013 verweist für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland in die Mitgliedstaaten auf das Muster für eine „Tiergesundheitsbescheinigung“ in Anhang IV Teil 1.[11]

Ausweis für Hunde, Katzen und Frettchen

Verbringung aus einem Mitliedstaat in einen anderen

Form und Inhalt des EU-Heimtierausweises

 
Angaben zu Identität und Kennzeichnung eines Hundes gem. Art. 21 Abs. 1 lit. a, b VO 576/2013.

Form und Inhalt des EU-Heimtierausweises für Hunde, Katzen, Frettchen sind in Art. 21 der VO 576/2013 geregelt. Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
  • Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;
  • Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;
  • Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;
  • Unterschrift des Tierhalters;
  • Angaben über die Tollwutimpfung;
  • Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
  • Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
  • sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

Außerdem muss der Pass eine Nummer tragen, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Ausstellung

 
Transponder mit Einmal-Injektionswerkzeug zur Tieridentifikation

Den EU-Heimtierausweis können alle behördlich ermächtigten Tierärzte im Bereich der EU ausstellen und fortführen, unabhängig vom Wohnort des Tierbesitzers und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tieres. Der Tierarzt muss bei der Ausstellung eines EU-Heimtierausweises gem. Art. 22 VO 576/2013 das folgende Verfahren einhalten:

  • Er muss überprüfen, dass das Heimtier durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gekennzeichnet ist.
  • Er hat die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß auszufüllen.
  • Der Tierhalter muss den Ausweis unterschreiben.

Verbringung aus einem Drittstaat in die EU

Tiergesundheitsbescheinigung

Zu den Bedingungen, unter denen Hunde, Katzen und Frettchen aus einem Drittstaat in die EU mitgebracht werden dürfen, zählt eine gemäß Art. 26, 25 der VO 576/2013 iVm. Art. 4 der VO 577/2013 ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung (Art. 10 Abs. 1 lit. e VO 576/2013).[12] Sie muss folgende Angaben enthalten (Art. 26 lit. b VO 576/2013):[13]

  • Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
  • Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres;
  • eine einzigartige Bescheinigungsnummer;
  • Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;
  • Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;
  • Angaben über die Tollwutimpfung;
  • Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
  • Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut.

Ausstellung

Die Tiergesundheitsbescheinigung wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands anhand von Belegen oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen (Art. 26 VO 576/2013).

Ausweis für andere Heimtiere

Für andere Heimtiere als Hunden, Katzen und Frettchen enthalten die VO 576/2013 und VO 577/2013 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen über Form, Inhalt oder Ausstellung von Ausweisen. Art. 28 ff. der VO 576/2013 ermächtigen jedoch die Europäische Kommission, für andere Heimtiere ein Ausweismuster festzulegen, das dem für Hunde, Katzen und Frettchen entspricht. Von dieser Ermächtigung hat die Kommission für die Verbringung von Heimvögeln insoweit Gebrauch gemacht, als in der delegierten VO 2021/1933 die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat festgelegt werden.[14] Die Einreise von Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU erfolgt zwar unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern,[15] ein EU-Heimtierausweis wie für Hunde, Katzen und Frettchen ist jedoch nicht vorgesehen.

Für andere Tiere wie Nagetiere und Kaninchen ist bei der Einreise keinerlei Ausweis erforderlich.[16]

Kosten

Die EU-Verordnungen enthalten keine Vorschriften über die Kostentragung für den Ausweis. Diese unterfällt dem nationalen Gebührenrecht für Tierärzte.

Deutschland

Für den Heimtierausweis werden die Kosten wie auch für andere tierärztliche Maßnahmen in Deutschland nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnet. Bestandteil der Leistung ist immer die Identitätsprüfung (Ablesen des Mikrochips oder Tätowierung). Die gemäß GOT (vom 22. November 2022) festgelegten Mindest-Gebühren sind 5,74 € für das Ablesen des Mikrochips (bzw. der Tätowierung) und 6,88 € für die Impfbescheinigung (ggf. Umtragen aus dem alten Impfpass) zuzüglich MwSt. und zuzüglich der Beschaffungskosten für das Ausweisformular. Die Implantation eines Mikrochips wird mit 11,44 € zuzüglich MwSt. und zusätzlich mit den Beschaffungskosten für den Transponderchip berechnet. Diese Preise sind vorgeschriebene Minimalpreise aus dem Jahr 2008 und werden im Lauf der Zeit der Inflation entsprechend angepasst. Zuzüglich wird meist noch eine Allgemeinuntersuchung nach der GOT von 28,11 € (Hund und Katze) erfolgen. Eine für Reisen innerhalb der EU erforderliche Impfung gegen Tollwut wird nach der GOT mit 13,69 € zzgl. der Kosten des Impfstoffes berechnet.

Praktische Bedeutung für Reisen mit Heimtieren in der EU

Seit 2004 müssen Personen, die einen als Heimtier gehaltenen Hund, eine Katze oder ein Frettchen innerhalb der Europäischen Union über eine Landesgrenze transportieren, den blauen EU-Heimtierausweis mitführen, in dem die zum Reisezeitpunkt erforderlichen Gesundheitsmaßnahmen für das jeweilige Tier dokumentiert sein müssen.

Für die Einfuhr von solchen Tieren in die Europäische Union gelten die Bestimmungen auch dann, wenn das Tier aus der Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Vatikan eingeführt wird. Ein entsprechender Impfnachweis/Ausweis gemäß den jeweils dort geltenden Bestimmungen ist mitzuführen, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e) i.V.m Art. 26 VO 576/2013.

Die im EU-Heimtierausweis zu dokumentierenden Gesundheitsmaßnahmen erfordern in der Regel einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut (Art. 6 lit. b VO 576/2013) und ggf. andere Gesundheitsmaßnahmen (Art. 6 lit c.) i. V. m. Art. 19 Abs. 1 VO 576/2013), mit denen die Kommission bei Bedarf auf unvorhergesehene Veränderungen der Seuchenlage reagieren kann. Die Mitgliedsstaaten können für die Verbringung von Jungtieren (Welpen) bis zur 16. Lebenswoche die Verbringung auch ohne wirksamen Tollwutschutz unter gewissen Bedingungen zulassen (vgl. Art. 7 und 11 VO 576/2013). Eine entsprechende Regelung wurde in Deutschland zum 29. Dezember 2014 abgeschafft. Da für einen wirksamen Impfschutz das Tier zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt sein muss und die Wirksamkeit erst nach weiteren 3 Wochen vorliegt, kommt dies faktisch einem Einfuhrverbot für Jungtiere unter 16 Wochen gleich.[17]

Die Regelungen zum EU-Heimtierausweis gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren. Für den privaten Reiseverkehr mit mehr als fünf Tieren gelten – wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU – weitergehende Regelungen.

EU-Heimtierausweise in anderen europäischen Amtssprachen

Der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises ist in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.[18]

Schweiz

Die Schweiz hat die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom Mitführen eines Heimtierpasses abhängig gemacht, der Angaben zum Tier und seinem Halter enthält und nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen ist. Für den Heimtierpass von Tieren aus EU-Mitgliedstaaten gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 577/2013.[19]

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Einzelnachweise

  1. vgl. Musterausweis, Anhang III zur VO 577/2013, Abl. L 178/109 vom 28. Juni 2013 mit Erläuterungen zum Ausfüllen.
  2. Verordnung (EU) ) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung ABl. L 178/1 vom 28. Juni 2013.
  3. Durchführungsverordnung Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 178/109 vom 28. Juni 2013.
  4. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“). ABl. L 84/1 vom 31. März 2016 (Teil IV §§ 244–256, 270 Abs. 2, 277).
  5. Axel Stockmann: Das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union. Deutsches Tierärzteblatt 2021, S. 288, 295.
  6. Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. Gesetze im Internet.
  7. 3. Erwägungsgrund zur VO 576/2013.
  8. Verordnung(EG) Nr. 998/2003 (PDF) (PDF)
  9. Europäische Kommission: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (2003/803/EG) (PDF)
  10. Musterausweise für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird
  11. Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat
  12. Europäische Union: Reisen mit Haustieren und anderen Tieren in der EU. 20. Juli 2022.
  13. vgl. Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, Anhang IV Teil 1 der VO 577/2013, Abl. L 178/143 vom 28. Juni 2013.
  14. Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat Abl. L 396/4 vom 10. November 2021.
  15. Reisen mit Heimvögeln. BMEL, 22. Februar 2022.
  16. Reisen mit Kaninchen, Hamstern und Meerschweinchen. BMEL, 12. August 2019.
  17. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Werkzeug im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel: Bundesminister Schmidt veranlasst Tollwut-Impfpflicht für Welpen, die nach Deutschland gebracht werden (Memento vom 7. April 2016 im Internet Archive) Pressemitteilung Nr. 338 vom 30. Dezember 2014
  18. Anhang III Teil 2 VO 577/2013.
  19. Anhang 4 zur Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) vom 28. November 2014 (Stand am 1. Januar 2022). Fedlex. Schweizer Eidgenossenschaft, abgerufen am 12. Dezember 2022.