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„Wohnungseigentümerversammlung“ – Versionsunterschied

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Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden ({{§|24|WEG|juris}} Abs.&nbsp;3 WEG).
 
Die Einladung muss in [[Textform]] erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen, sofern nicht ein Fall von besonderer Dringlichkeit vorliegt ({{§|24|WEG|juris}} Abs.&nbsp;4 WEG). Die Einladung muss eine [[Tagesordnung]] beinhalten, in der die Beschlussgegenstände so deutlich bezeichnet sind, dass den eingeladenen Eigentümern vorher klar ist, worüber abgestimmt werden soll. Stehen Beschlussgegenstände nicht in der Tagesordnung, so kann über sie auch nicht beschlossen werden ({{§|23|WEG|juris}} Abs.&nbsp;2 WEG). Das gilt jedoch nicht für Beschlüsse, die den Ablauf der Versammlung oder deren Vorsitz regeln.
 
=== Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen ===
Mit der WEG-Reform 2020 wurde es ermöglicht, Online an einer Versammlung teilzunehmen.
 
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können ({{§|23|WEG|juris}} Abs.&nbsp;1 WEG). Die Beschlusskompetenz ermöglicht es jedoch nicht, die Präsenzversammlung insgesamt zugunsten einer reinen Online-Versammlung abzuschaffen. Das Recht jedes Wohnungseigentümers, physisch an der Versammlung teilzunehmen, steht damit nicht zur Disposition der Mehrheit.<ref>BT-Drs. 19/18791, S. 72</ref> Die konkrete, insbesondere technische Ausgestaltung der Online-Teilnahme wird im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen nicht geregelt. Über die Ausgestaltung ist deshalb zu beschließen, wobei sich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach dem allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung richtet.<ref>[https://dserver.bundestag.de/btd/19/187/1918791.pdf BT-Drucksache 19/18791] Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 27. April 2020, S. 71</ref>
 
=== Beschlussfähigkeit ===